/ Kooperationspartner: - CaEs Handelsvertretungen UG | Beitrag vom: 30.09.2011
Kategorie: Aktuelle Fachbeiträge
Grundsätzlich hat der Vermieter gegenüber dem Mieter Instandhaltungspflichten und muss die Mietsache als Verpflichtung aus dem Mietvertrag in vertragsgemäßem Zustand halten und zum Gebrauch zur Verfügung stellen. Was aber gilt, wenn Unglück, Unwetter oder andere Vorfälle das Mietobjekt grundlegend ruiniert haben?
Pflicht zur Gebrauchsüberlassung entfällt
Bei völliger Zerstörung der Mietsache erlischt das Mietverhältnis ohne Kündigung automatisch. Der Vermieter wird von seiner ...