Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer auf Kapitalvermögen, die seit dem 1. Januar 2009 berechnet wird. Die Steuern werden dabei auf alle Kapitalerträge fällig, und zwar sowohl auf Zins- wie auch auf Dividendenerträge sowie auf Spekulationsgewinne und Fondsausschüttungen. Im Gegensatz zum vorherigen Verfahren, als die Kapitalerträge in der Jahressteuererklärung angegeben werden mussten, handelt es sich bei der Abgeltungssteuer um eine pauschale Steuer, die keine Angabe der Erträge mehr in der Steuererklärung notwendig macht. Die Abführung der Abgeltungssteuer ans Finanzamt wird von der konto- oder depotführenden Bank vorgenommen, die bei Fälligkeit der Kapitalerträge die Abgeltungssteuer direkt überweist. Der Steuerpflichtige erhält daraufhin eine Steuerbescheinigung, die die Bezahlung der Steuern belegt.
Die Höhe der Abgeltungssteuer wurde vom Gesetzgeber mit 25 Prozent festgelegt. Zuzüglich hierzu müssen Steuerpflichtige 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag bezahlen, bei Mitgliedschaft in einer kirchlichen Vereinigung fällt zusätzlich Kirchensteuer an.
Um insbesondere Kleinanleger nicht unangemessen zu benachteiligen, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, der Abgeltungssteuer durch Stellung eines Sparer-Pauschbetrages zu entgehen. Dieser Sparer-Pauschbetrag, der mit dem vormaligen Freistellungsauftrag vergleichbar ist, kann vom Anleger bei jeder beliebigen Bank bis zu einer Höhe von 801 Euro gestellt werden. Ehepaare haben die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag bis zu einer Höhe von 1.602 Euro zu stellen. Durch Aufteilung auf verschiedene Kreditinstitute können zudem verschiedene Anlagen von der Abgeltungssteuer befreit werden. Mit Stellung eines Freistellungsauftrages wird die Bank dann auf die Berechnung der Abgeltungssteuer für Zins- und Dividendenerträge sowie für Fondsausschüttungen verzichten.
Lediglich Kursgewinne auf Wertpapieranlagen sind in jedem Fall steuerpflichtig. Die bis zum 31.12.2008 geltende Spekulationsfrist wurde bei Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft, so dass Spekulationsgewinne in jedem Fall anfallen, auch bei längerfristigen Kapitalanlagen.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind insbesondere Zinsanlagen interessant, denn diese werden nun mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt, wobei vormals 30 Prozent Kapitalertragssteuer berechnet wurden. Anleger mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 Prozent haben sogar die Möglichkeit, die Differenz zur Abgeltungssteuer im Rahmen der privaten Steuererklärung zurückzuerhalten. Hierzu ist lediglich die Anlage KAP der Steuererklärung auszufüllen und mit der privaten Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Nachteilig hingegen wirkt sich die Abgeltungssteuer auf Wertpapieranlagen aus, denn deren Kursgewinne konnten bisher nach einer Haltefrist der Papiere steuerfrei vereinnahmt werden. Insbesondere langfristig orientierte Anleger, die Fondssparpläne oder Wertpapieranlagen für die Altersvorsorge nutzen wollen, sind von der Abgeltungssteuer benachteiligt. Die Alternative sind fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, denn bei diesen Produkten fällt während der Ansparphase keine Abgeltungssteuer an, so dass sich hierbei ein nicht unerheblicher Steuerstundungseffekt ergeben kann.