Steuerberaterin.de

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer in Deutschland

 

Wer darf die Kirchensteuer erheben?

 

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind Religionsgemeinschaften grundsätzlich berechtigt, eine Kirchensteuer zu erheben. Sie dient prinzipiell der Finanzierung der durch die Gemeinschaft verursachten Ausgaben. Die Hebesätze werden von den Kirchenleitungen festgelegt und erhalten per Zustimmung durch die Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes Gesetzescharakter. Derzeit betragen die Hebesätze in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent in den übrigen Bundesländern 9 Prozent.

 

Woran bemisst sich die Kirchensteuer?

 

Gemessen wird die Kirchsteuer in der Regel an der festgesetzten Einkommenssteuer, einige der Gemeinden erheben allerdings eine Mindestbetrags-Kirchensteuer.


Die Berechnungsgrundlage ist bei unterschiedlichen Hebesätzen zwischen Wohn- und Arbeitsort eines Steuerpflichtigen zunächst der Steuersatz am Ort der Betriebsstätte. Differenzen können im Rahmen der Antragsveranlagung ausgeglichen werden.

 

Wer ist verpflichtet Kirchensteuer zu zahlen?

 

Die Pflicht zur Errichtung der Kirchensteuer ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinschaft, die vom Recht der Steuererhebung Gebrauch macht. Zu den religiösen und Weltanschauungsgemeinden, die keine Kirchensteuer erheben, gehören unter anderem die Zeugen Jehovas, orthodoxe Kirchen, die Mormonen und evangelische Freikirchen.


Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Eintritt in eine steuererhebende Gemeinde und endet mit dem Tod oder mit dem Austritt aus dieser Gemeinschaft.


Eine Besonderheit der Kirchensteuer in Deutschland besteht darin, dass sie nicht von den Gemeinden direkt, sondern über die Finanzämter eingezogen werden.


Der staatliche Einzug sowie einige andere Faktoren der Kirchensteuer sorgten immer wieder für Kritik und kontroverse Diskussionen sowohl in kirchlichen als auch in nichtkirchlichen Kreisen. So wird vor allem kritisiert, dass die Trennung zwischen Staat und Kirche nicht gegeben ist. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Konfessionszugehörigkeit auf den Lohnsteuerkarten anzugeben. Der Einzug durch die Finanzämter verschleiere zudem den Charakter der Kirchensteuer als persönlichen Mitgliedsbeitrag der Kirchenmitglieder.

 

Durch die Möglichkeit, Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer abzusetzen, fände zudem eine stille Subventionierung der Kirche durch den Staat statt, der andere Religionsgemeinschaften benachteiligen würde. Und nicht zuletzt wird zu bedenken gegeben, dass durch die Koppelung der Kirchensteuer an das Einkommen nur ungefähr ein Drittel aller Kirchenmitglieder zur Finanzierung der Kirchen beitragen, wobei die Kirchensteuer immerhin 70 Prozent des Einkommens der Kirche ausmacht.

 

Wie ist die Kirchensteuer entstanden?

 

Die Geschichte der Kirchensteuer ist im Übrigen noch relativ jung und auf eine Reihe verschiedener Faktoren der staatlichen und kirchlichen Entwicklung im 19. Jahrhundert zurückzuführen. Der Staat übertrug eines seiner Hoheitsrechte, nämlich das des Einzuges von Steuern, auf die Kirchen mit dem Ziel, besondere Ausgaben der Gemeinden abzudecken und sie finanziell unabhängig von staatlichen Zuschüssen zu machen. Zunächst war diese Einrichtung nicht auf eine längere Dauer ausgelegt und der Staat überwachte akribisch die Durchsetzung des von ihm geliehenen Rechtes.


Die heutige Regelung des Grundgesetzes geht auf die Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919 zurück, die der Kirche das Recht einräumte, von ihren Mitgliedern Steuern einzufordern.

 

Gabriele Seidel - Freiberuflerin

Steuerberater[in] Newsletter

Steuerberater fragen

Geben Sie Ihre Frage ein und bestimmen Sie den Preis selbst.

Sind Sie Steuerberater[in]?

Profitieren Sie von unserem Partnernetzwerk! Akquirieren Sie neue Mandanten und präsentieren Sie Ihr Fachwissen bei Steuerberater[in].de

Kooperationspartner


axanta AG -  Der Partner für den Unternehmensverkauf


FPO - Finanzplanung & Honorarberatung Oldenburg GmbH


Pending Manufaktur - das besondere Sitzmöbel


Grupo VAPF - Hauskauf in Spanien


Kanzlei Ludolf Versicherungsberatung