Werbungskosten sind in einer Steuererklärung der wichtigste Part. Hier kann der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Aufwendungen eines Jahres absetzen. Jedoch sind unter dem Begriff "Werbungskosten" noch weitere Begriffe integriert, die ebenfalls zu dem Thema Werbungskosten gehören. Werbungskosten sind in § 9 Einkommensteuergesetz definiert. Es steht dort Folgendes:
"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
Die deutsche Steuergesetzgebung kennt 7 Einkunftsarten, die da lauten:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalerträgen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- sonstige Einkünfte
In jeder Einkunftsart hat man die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen. Die Ansatzmöglichkeiten der Werbungskosten in den 7 Einkunftsarten ist unterschiedlich. Manchmal handelt es sich um Pauschbeträge, manchmal um Freibeträge. Das ist von Einkunftsart zu Einkunftsart eben verschieden. Bei der Einkunftsart nichtselbständiger Arbeit beträgt der Werbungskostenpauschbetrag EUR 910,00. Das bedeutet, dass man ohne Nachweis automatisch EUR 910,00 von seinem Bruttoeinkommen abgezogen bekommt. Hat man mehr Werbungskosten, sprich einen höheren Kostenblock als EUR 910.- , muss man das nachweisen.
Unter Werbungskosten fallen Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, Kosten für Weiterbildungsseminare, Fahrtkosten zu diesen Veranstaltungen (0,30 EUR pro gefahrenem km - gilt dann als Dienstreise), Kosten für den Kauf und die Reinigung von Arbeitskleidung, Kontoführungsgebührenpauschbetrag von EUR 16,00 sowie alle Kosten, die zur Durchführung und Erhaltung der Arbeit dienen.
Weiterhin können Werbungskosten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sein. Ebenfalls abzugsfähig sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Das ist jedoch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sehr schwierig und kann durch das Finanzamt zu einer Ablehnung führen. Für das häusliche Arbeitszimmer gelten ganz bestimmte Regeln, die strikt eingehalten werden müssen. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, führt das zur kompletten Ablehnung.
Die Werbungskosten werden unter der jeweiligen Einkunftsart erfasst und direkt abgezogen. Die Summe der verbleibenden Beträge aus jeder Einkunftsart wird als Gesamteinkommen bezeichnet. Hiervon werden noch Freibeträge und Sonderausgabenabzüge vorgenommen. Danach erst kann das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen festsetzen/ermitteln. Die Steuerlast orientiert sich ausschließlich am zu versteuernden Einkommen.
Somit ist es sehr interessant möglichst viele Werbungskosten zu haben, damit dann das Einkommen reduziert werden kann. Aufgrund der in Deutschland geltenden Steuertabelle, kann man grob sagen, dass ein Beleg in Höhe von EUR 10,00 schon Auswirkungen auf die Steuerschuld insgesamt haben kann.
Bei den Einkünften aus Vermietung & Verpachtung sind Werbungskosten z.B. Abschreibungen auf das vermietete Wohneigentum. Die Abschreibung des Gebäudes stellt ein Werbungskostenblock dar. Ebenso Fahrten des Vermieters zu seinem Mietobjekt. Hierunter fallen auch Kosten für Vermietungsanzeigen. Das Feld der Abzugsmöglichkeiten in diesem Bereich ist sehr groß.
So ist sicherlich zu empfehlen, möglichst viele Belege zu sammeln und in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Werbungskosten sind der wesentlichste Bestandteil einer Steuererklärung und erhöhen am ehesten die Chance auf eine satte Steuererstattung.